- EU-Berufskraftfahrer Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr (BKrFQG)

Weiterbildung

Jeden Samstags

Gesetzliche Voraussetzungen
Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) vom 14. August 2006 sieht die verpflichtende Grundqualifikation und Weiterbildung für Berufskraftfahrer vor. Die gesetzliche Regelung gilt ab 10. September 2008 für den Personenverkehr und ab 10. September 2009 für den Güterverkehr, soweit Fahrzeuge gewerblich eingesetzt werden. Betroffen sind Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgästen (Führerscheine D1, D1E, D, DE) sowie Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (Führerscheine C1, C1E, C, CE).

Das Fahren ohne die entsprechende Qualifikation kann mit Bußgeldern bis zu 5.000.- € belegt werden.

Voraussetzungen
Die Grundqualifikation dient der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und den allgemeinen beruflichen Fähigkeiten des Fahrers und der Fahrerin durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse. Für den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist das Vorliegen der Fahrerlaubnis nicht erforderlich. Teilnehmer ohne Fahrerlaubnis werden bei Fahrten im Rahmen des Erwerbs der beschleunigten Grundqualifikation von einem Fahrlehrer begleitet. Die Fahrten werden mit einem für die Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeug durchgeführt. Das Mindestalter für den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation liegt bei 21 Jahren (ausgenommen C1 und C1E: Mindestalter 18 Jahre).


 

Weiterbildung

Die Weiterbildung wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 35 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte.

 

 

 

Veranstaltungsort / -termin

Jeden Samstags

Düren Fahrschule Schlegel

Seminarkosten     400 EURO

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Abschluss

ITeilnahmebescheinigung

Auf Grundlage des § 9 Absatz 4 BKrQFG ist das Bundesamt für Güterverkehr zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Verstößen, die bei einer Kontrolle durch den Kontrolldienst des Bundesamtes für Güterverkehr oder gegenüber einem im Ausland ansässigen Betroffenen festgestellt werden. Die Zuständigkeit ist zudem gegeben für Verstöße, die in Unternehmen mit Sitz im Ausland begangen worden sind.

Beachtet werden sollte, dass mit einer frühzeitigen freiwilligen Ausbildung neben der erhöhten Verkehrssicherheit auch die zu erwartende Konzentration von Weiterbildungserfordernissen zum Ablauf der Übergangsfrist vermieden werden kann.

Fahrerinnen und Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 bzw. 10. September 2009 erteilt worden ist, unterliegen gemäß § 3 BKrFQG keiner Qualifikationspflicht. In diesen Fällen besteht nur eine Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG im Umfang von insgesamt 35 Stunden.

Eine erste Weiterbildung ist in zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013, bzw. zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 abzuschließen. Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.

Es besteht die Möglichkeit, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen, da Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen, den ersten Weiterbildungsnachweis erst bis zum 10. September 2015 bzw. 10. September 2016 erbringen müssen, sofern die Gültigkeit der aktuellen Fahrerlaubnis in diesem Zeitraum endet.

 

Quelle www.bag.bund.de